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Da besonders zu Ostern immer wieder Unklarheiten auftreten, haben wir uns dazu entschlossen, die wichtigsten Punkte zum Thema "Meldung von Brauchtumsfeuern bzw. Feuern im Freien allgemein" in einem Beitrag zusammenzufassen:

Feuer im Freien (Allgemein)

Grundsätzlich ist das Verbrennen von Materialien in freier Natur, außerhalb von dafür bestimmten Anlagen, durch das Bundesluftreinhaltegesetz verboten. Es gibt jedoch einige Ausnahmen von dieser Regelung. Die (in diesem Zusammenhang) wichtigsten Ausnahmen sind:

Tiroler Feuerpolizeiordnung

Laut der Tiroler Feuerpolizeiordnung (§4 Allgemeine Verbote) ist jeder dazu verpflichtet "[...] nach Möglichkeit und Zumutbarkeit alles zu unterlassen, was eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern oder die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern kann". Hier werden einige generelle Verbote für Feuer definiert (z.B. bei Gefahr durch Flugbrand, starkem Wind, etc.)

Voraussetzungen

Wichtig ist, dass beim Verbrennen (neben dem Vorliegen einer vorher angeführten Ausnahme) weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen, bei der Durchführung sind entsprechende Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen (LGBl. Nr. 12/2011) zu treffen:

  • Zeit und Ort des Verbrennens der biogenen Materialien sind der Gemeinde, auf deren Gebiet das Verbrennen erfolgen soll im Vorhinein zu melden. Die Gemeinden/BürgermeisterInnen werden das Vorhaben auf Zulässigkeit prüfen und können ggf. noch über Maßnahmen verfügen. 
    • Bei Brauchtumsfeuern hat die Meldung spätestens zwei Wochen vor der Durchführung zu erfolgen
    • Bei Verbrennung von biogenen Materialien nach Lawinenabgängen muss auch eine Meldung an die Landeswarnzentrale (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.) erfolgen.
  • Löschgerät(e) in ausreichender Anzahl und Menge sind vorzuhalten
  • das Feuer ist bis zum endgültigen Erlöschen durch eine "körperlich und geistig geeignete Person" zu beaufsichtigen
  • Für Brauchtumsfeuer innerhalb einer geschlossenen Ortschaft oder innerhalb eines Gebietes mit belasteter Luft gelten ggf. strengere Vorschriften zum Verbrennen

Neben der Möglichkeit zur Überprüfung durch die Gemeinde dient die Meldepflicht auch der Vermeidung von allfälligen Fehlalarmen. Für den Fall des Entstehens eines Vegetations- oder Waldbrandes ist es außerdem wichtig, dass der für das Zweckfeuer Verantwortliche bekannt ist und die Örtlichkeit des Brandes von den Einsatzorganisationen, insbesondere bei erforderlichem Hubschraubereinsatz, rasch festgestellt werden kann.

Zusammenfassend wird daher bei der beabsichtigten Anlage eines Feuers im Freien dringend angeraten, die gesetzlichen Bestimmungen des Forstgesetzes und des Bundesluftreinhaltegesetzes sowie die bestehenden Meldepflichten einzuhalten. Die Person welche das Feuer entzunden hat, ist auch für das vollständige Ablöschen verantwortlich. Bei Verhältnissen, die das Ausbreiten eines Brandes begünstigen, insbesondere bei trockener Witterung oder bei windigen Verhältnissen z.B. bei Föhn oder bei stärkerer Thermik, ist gänzlich vom Entzünden von Feuern in der freien Natur Abstand zu nehmen.

Achtung: der Beitrag wurde am 31.03.2023 auf Basis der Informationen von [Land Tirol] erstellt. Da sich diese Informationen mit der Zeit ändern könnten, können wir, vor allem zu einem späteren Zeitpunkt, keine Garantie für die Vollständigkeit/Richtigkeit dieses Artikels übernehmen. Im Zweifelsfall ist die entsprechende Seite des Landes Tirol zu rate zu ziehen.

Quelle:

Bürgerservice Land Tirol